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   VGH Bayern, 26.08.2019 - 6 CE 19.1409   

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VGH Bayern, 26.08.2019 - 6 CE 19.1409 (https://dejure.org/2019,29729)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.08.2019 - 6 CE 19.1409 (https://dejure.org/2019,29729)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. August 2019 - 6 CE 19.1409 (https://dejure.org/2019,29729)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 33 Abs. 2; BLV § 48
    Konkurrentenstreit um eine Beförderungsstelle

  • rewis.io

    Konkurrentenstreit um eine Beförderungsstelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 2 ; BLV § 48 ; BLV § 50 Abs. 1
    Nachweis von Rechtsfehlern im Rahmen einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung; Beruhen der Auswahlentscheidung auf aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen; Aktuelle und hinreichend differenzierte dienstliche Beurteilung; Auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (24)

  • VGH Bayern, 23.01.2017 - 6 CE 16.2406

    Zur dienstlichen Beurteilung eines von der Telekom beurlaubten Beamten im Rahmen

    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2019 - 6 CE 19.1409
    Nach diesem Beurteilungssystem, das rechtlich nicht zu beanstanden ist (etwa BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 13 f. m.w.N.), steht für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung BayVGH, B.v. 8.12.2015 - 6 CE 15.2331 - juris Rn. 16; B.v. 26.2.2016 - 6 CE 16.240 - juris Rn. 20; OVG Saarl, B.v. 29.3.2016 - 1 B 2/16 - juris Rn. 14 ff.).

    Die Beurteilerinnen halten sich innerhalb des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums, wenn sie die Leistungen des Antragstellers bezogen auf den höherwertigen Arbeitsposten als "sehr gut" einschätzen und bezogen auf das niedrigere Statusamt "nur" durch Vergabe der höchsten Ausprägung "++" aufwerten (BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 6 CE 17.426 - juris Rn. 19; B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 17).

    Nur dann, wenn es im Einzelfall Gründe geben sollte, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel besonders begründet werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 15; B.v. 26.2.2016 - 6 CE 16.240 - juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 33 ff. und B.v. 18.6.2015 - 1 B 384/15 - juris Rn. 8 ff.).

    Im Übrigen erscheint schon mit Blick auf die Vielzahl der bei der Telekom zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder schwerlich vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung auf einem konkret zugewiesenen, höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 15; OVG Saarl, B.v. 29.3.2016 - 1 B 2/16 - juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 30.03.2017 - 6 CE 17.426

    Erfolgloser Konkurrentenantrag aufgrund nicht zu beanstandender dienstlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2019 - 6 CE 19.1409
    Gemessen an den für eine Auswahlentscheidung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG geltenden Maßgaben (vgl. hierzu die zwischen den Beteiligten ergangenen Senatsbeschlüsse vom 20.4.2016 - Az. 6 CE 16.331 - und vom 30.3.2017 - 6 CE 17.426) lässt die streitige Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin keine Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen.

    Die Beurteilerinnen halten sich innerhalb des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums, wenn sie die Leistungen des Antragstellers bezogen auf den höherwertigen Arbeitsposten als "sehr gut" einschätzen und bezogen auf das niedrigere Statusamt "nur" durch Vergabe der höchsten Ausprägung "++" aufwerten (BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 6 CE 17.426 - juris Rn. 19; B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 17).

    Das ergibt sich daraus, dass gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung die höchste tarifliche Entgeltgruppe 10 der Beamtenbewertung A 13/14 (höherer Dienst) entspricht und alle in der Konzernbetriebsvereinbarung zu Beschäftigungsverhältnissen für außertarifliche Angestellte (KBV AT) enthaltenen Bewertungen demgegenüber höherwertig sind (BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 6 CE 17.426 - juris Rn. 20; ebenso OVG NW, B. v. 19.1.2016 - 1 B 895.15 - juris Rn. 28).

    Die Aufspreizung der Noten für das Gesamturteil gerade im oberen Bereich ("hervorragend" und "sehr gut" mit jeweils drei Ausprägungsgraden) soll einerseits den nötigen Raum für eine sachgerechte Beurteilung solcher Beamten schaffen, die bei sehr guten oder sogar Spitzenleistungen zugleich - teilweise deutlich - höherwertig eingesetzt sind; denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens "sehr gut" erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt (BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 6 CE 17.426 - juris Rn. 15 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 20.04.2016 - 6 CE 16.331

    Konkurrentenstreit um Beförderungsdienstposten

    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2019 - 6 CE 19.1409
    Gemessen an den für eine Auswahlentscheidung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG geltenden Maßgaben (vgl. hierzu die zwischen den Beteiligten ergangenen Senatsbeschlüsse vom 20.4.2016 - Az. 6 CE 16.331 - und vom 30.3.2017 - 6 CE 17.426) lässt die streitige Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin keine Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen.

    Beamte, die im Rahmen einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG oder einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV bei einem Postnachfolgeunternehmen, einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einem anderen Unternehmen beschäftigt werden, sind nach den §§ 48 ff. BLV, § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG i. V. m. § 1 Abs. 1 PostLV grundsätzlich dienstlich zu beurteilen (BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 6 CE 16.331 - juris Rn. 20; OVG NW, B.v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 4 ff.).

    Es kann nicht Aufgabe des Beurteilungsverfahrens sein, etwaige Rechtsmängel bei einer vorangegangenen, gegebenenfalls Jahre zurückliegenden Arbeitspostenbesetzung zu kompensieren (BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 6 CE 16.331 - juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 23.04.2019 - 6 CE 19.76

    Konkurrentenstreitverfahren Deutsche Telekom AG

    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2019 - 6 CE 19.1409
    Die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils dürfen mit Blick auf die im Beurteilungssystem der Telekom zu erstellenden individuellen Texte zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der zu Beurteilenden bezüglich der Einzelkriterien sowie im Hinblick auf die große Zahl der zu erstellenden Beurteilungen nicht überspannt werden (BayVGH, B.v. 23.4.2019 - 6 CE 19.76 - juris).

    Damit wird in jedem Einzelfall in ausreichender Weise klargestellt, dass die erforderliche Entscheidungsfindung sowohl unter Rückgriff auf die Einzelmerkmale als auch unter Berücksichtigung der individuell festgestellten Höherwertigkeit der Tätigkeit des zu Beurteilenden stattgefunden hat (BayVGH, B.v. 23.4.2019 - 6 CE 19.76 - juris Rn. 30).

    Dem Senat ist aus zahlreichen vergleichbaren Streitigkeiten bekannt, dass die Note "hervorragend" zwar in der Regel, aber nicht ausschließlich an höherwertig zum Einsatz kommende Beamte mit Spitzenbewertungen vergeben wird (vgl. etwa BayVGH, B.v. 23.4.2019 - 6 CE 19.76 - juris Rn. 23).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 13.14

    Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich zulässig

    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2019 - 6 CE 19.1409
    Wegen dieser unterschiedlichen Bewertungsskalen bedarf das Gesamturteil zwar einer Begründung; denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 17.1.2019 - 6 CE 18.2236 - juris Rn. 22).

    Allerdings reicht insoweit, wenn keine gravierenden Besonderheiten vorliegen, grundsätzlich eine kurze Begründung aus (BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 30).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob damit das jeweils zu betrachtende Gesamturteil ausreichend plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt erscheint und das Auseinanderfallen von Statusamt und Arbeitsposten ausreichend berücksichtigt wird (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 32 ff.; s. auch BayVGH, B.v. 15.4.2019 - 6 ZB 19.151 - S. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2015 - 1 B 146/15

    Abgrenzung der dienstlichen Beurteilung eines Postbeamten von einer fiktiven

    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2019 - 6 CE 19.1409
    Nur dann, wenn es im Einzelfall Gründe geben sollte, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel besonders begründet werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 15; B.v. 26.2.2016 - 6 CE 16.240 - juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 33 ff. und B.v. 18.6.2015 - 1 B 384/15 - juris Rn. 8 ff.).

    Beamte, die im Rahmen einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG oder einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV bei einem Postnachfolgeunternehmen, einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einem anderen Unternehmen beschäftigt werden, sind nach den §§ 48 ff. BLV, § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG i. V. m. § 1 Abs. 1 PostLV grundsätzlich dienstlich zu beurteilen (BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 6 CE 16.331 - juris Rn. 20; OVG NW, B.v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 4 ff.).

  • OVG Saarland, 29.03.2016 - 1 B 2/16

    Zum Beurteilungssystem der Deutschen Telekom - Beurteilungsrichtlinien in der

    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2019 - 6 CE 19.1409
    Nach diesem Beurteilungssystem, das rechtlich nicht zu beanstanden ist (etwa BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 13 f. m.w.N.), steht für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung BayVGH, B.v. 8.12.2015 - 6 CE 15.2331 - juris Rn. 16; B.v. 26.2.2016 - 6 CE 16.240 - juris Rn. 20; OVG Saarl, B.v. 29.3.2016 - 1 B 2/16 - juris Rn. 14 ff.).

    Im Übrigen erscheint schon mit Blick auf die Vielzahl der bei der Telekom zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder schwerlich vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung auf einem konkret zugewiesenen, höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 15; OVG Saarl, B.v. 29.3.2016 - 1 B 2/16 - juris Rn. 18).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2017 - 1 B 98/17

    Beteiligung eines möglichen Konkurrenten am Beurteilungsverfahren als Beurteiler;

    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2019 - 6 CE 19.1409
    Es gibt allerdings keinen Automatismus dahingehend, dass die Höherwertigkeit der Tätigkeit in jedem Fall zu einer Verbesserung der Gesamtnote führen muss (vgl. OVG NW, B.v. 14.7.2017 - 1 B 98/17 - juris Rn. 16).

    Daneben soll sie aber auch solchen (amtsangemessen beschäftigten) Beamten zugutekommen, die ausweislich der beschreibenden Texte ihrer unmittelbaren Führungskräfte ein so hervorragendes Leistungsbild abgeben, dass ihre (innerhalb des Systems der Einzelnoten keine weitere Steigerung zulassenden) Bewertungen der Einzelmerkmale mit der Note "sehr gut" dieses besonders hervorstehende Leistungsbild nur unvollkommen wiedergeben (vgl. OVG NW, B.v. 14.7.2017 - 1 B 98/17 - juris Rn. 19).

  • VGH Bayern, 26.02.2016 - 6 CE 16.240

    Konkurrentenstreit um Beförderung bei der Telekom

    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2019 - 6 CE 19.1409
    Nach diesem Beurteilungssystem, das rechtlich nicht zu beanstanden ist (etwa BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 13 f. m.w.N.), steht für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung BayVGH, B.v. 8.12.2015 - 6 CE 15.2331 - juris Rn. 16; B.v. 26.2.2016 - 6 CE 16.240 - juris Rn. 20; OVG Saarl, B.v. 29.3.2016 - 1 B 2/16 - juris Rn. 14 ff.).

    Nur dann, wenn es im Einzelfall Gründe geben sollte, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel besonders begründet werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 15; B.v. 26.2.2016 - 6 CE 16.240 - juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 33 ff. und B.v. 18.6.2015 - 1 B 384/15 - juris Rn. 8 ff.).

  • VGH Bayern, 24.10.2017 - 6 C 17.1429

    Bestimmung des Streitwerts in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren -

    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2019 - 6 CE 19.1409
    Anzusetzen ist danach im Ergebnis ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge der Endstufe (BayVGH, B.v. 24.10.2017 - 6 C 17.1429 - BayVBl 2018, 390; hier: 3 x 5.501,10 EUR).
  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

  • BVerfG, 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11

    Organisationsermessen des Dienstherrn auch hinsichtlich der Frage, ob eine

  • BVerwG, 11.12.2008 - 2 A 7.07

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Erst- und Zweitbeurteilung;

  • BVerwG, 11.12.2008 - 2 A 7.08

    Dienstliche Beurteilung; Quote; Quotierung; Richtwerte; Herabsetzung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2015 - 1 B 384/15

    Dienstliche Beurteilung bei besonders starkem Auseinanderfallen von Statusamt und

  • VGH Bayern, 03.06.2015 - 6 ZB 14.312

    Bundesbeamtenrecht; dienstliche Beurteilung; gerichtliche Kontrolle;

  • VGH Bayern, 27.10.2015 - 6 CE 15.1849

    Konkurrentenstreitverfahren, Besoldungsgruppe, Verwaltungsgerichte,

  • VGH Bayern, 08.12.2015 - 6 CE 15.2331

    Auswahlentscheidung, Beamte, Besoldungsgruppe, Bewerbungsverfahrensanspruch,

  • VGH Bayern, 17.01.2019 - 6 CE 18.2236

    Eine Notenabsenkung (gegenüber vorliegenden Beurteilungsbeiträgen) kann mit einer

  • VGH Bayern, 05.03.2012 - 6 ZB 11.2419

    Bundesbeamter; Deutsche Bahn AG; dienstliche Beurteilung

  • VGH Bayern, 23.04.2019 - 6 ZB 19.151

    Kein Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung bei Angestelltem als

  • VG Augsburg, 02.07.2019 - Au 2 E 18.2057

    Einstweiliger Rechtsschutz wegen Nichtberücksichtigung bei einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2017 - 1 B 126/17

    Beförderung eines Beamten i.R.d. Stellenbesetzung; Beurteilung des Beamten durch

  • VG München, 25.05.2020 - M 21a E 19.5650

    Anforderungen an dienstliche Beurteilungen im beamtenrechtlichen

    Wegen dieser unterschiedlichen Bewertungsskalen bedarf das Gesamturteil zwar einer Begründung; denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 27/14 - BVerwGE 153, 48; BayVGH, B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2019 - 6 CE 18.2236 - juris Rn. 22; B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 18).

    Allerdings reicht insoweit, wenn keine gravierenden Besonderheiten vorliegen, grundsätzlich eine kurze Begründung aus (BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 27/14 - BVerwGE 153, 48; BayVGH, B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2019 - 6 CE 18.2236 - juris Rn. 22; B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 18).

    Diese Zurückhaltung respektiert den jedem einzelnen Beurteiler zustehenden Beurteilungsspielraum, ohne die - eingeschränkte - gerichtliche Kontrolle zu beeinträchtigen (vgl. BayVGH, B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris Rn. 23; B.v. 30.3.2017 - 6 CE 17.426 - juris Rn. 21; OVG Bremen, B.v. 12.11.2018 - 2 B 167/18 - juris Rn. 9; a.A. VG Neustadt, B.v. 15.1.2020 - 1 K 231/19.NW - juris Rn. 32).

    Im Gegenteil gehen sowohl der Bayerische Verwaltungsgerichthof als auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen davon aus, dass weder den Beurteilungsrichtlinien der Deutschen Telekom AG noch der einschlägigen Beurteilungspraxis entnommen werden kann, dass die Gesamtnote "Hervorragend" ausschließlich (deutlich) höherwertig beschäftigten Beamtinnen/Beamten vorbehalten wird und von statusamtsentsprechend eingesetzten Beamtinnen/Beamten selbst bei optimaler Erfüllung der Anforderungen des Statusamtes (faktisch) nicht erreicht werden kann (BayVGH, B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris Rn. 24 ff.; OVG NW, B.v. 24.4.2020 - 1 B 1071/19 - juris Rn. 82; B.v. 14.8.2019 - 1 B 612/19 - juris Rn. 37 ff.).

    Dabei führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 26. August 2019 - 6 CE 19.1409 - (juris Rn. 13) insbesondere aus, dass dem Senat aus zahlreichen vergleichbaren Streitigkeiten bekannt sei, dass die Note "Hervorragend" zwar in der Regel, aber nicht ausschließlich an höherwertig zum Einsatz kommende Beamte mit Spitzenbewertungen vergeben wird.

    Daneben soll sie aber auch solchen (amtsangemessen beschäftigten) Beamten zugutekommen, die ausweislich der beschreibenden Texte ihrer unmittelbaren Führungskräfte ein so hervorragendes Leistungsbild abgeben, dass ihre (innerhalb des Systems der Einzelnoten keine weitere Steigerung zulassenden) Bewertungen der Einzelmerkmale mit der Note "Sehr gut" dieses besonders hervorstehende Leistungsbild nur unvollkommen wiedergeben (vgl. BayVGH, B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris Rn. 25; OVG NW, B.v. 14.7.2017 - 1 B 98/17 - juris Rn. 19).

    Auch Beamte, die im Rahmen einer Beurlaubung bei einem Postnachfolgeunternehmen, einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einem anderen Unternehmen beschäftigt sind, sind nach den §§ 48 ff. BLV, § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 PostPersRG i. V. m. § 1 Abs. 1 PostLV grundsätzlich dienstlich zu beurteilen (vgl. auch BVerwG, B.v. 18.4.2019 - 2 AV 1.19 - juris Rn. 11 m.w.N.), wobei die Beurteilung nach denselben Kriterien zu erstellen ist, wie sie für alle anderen Beamten gelten (vgl. BayVGH, B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris Rn. 28).

    Es kann nicht Aufgabe des Beurteilungsverfahrens sein, etwaige Rechtsmängel bei der vorangegangenen, gegebenenfalls Jahre zurückliegenden Arbeitspostenbesetzung zu kompensieren (BayVGH, B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris Rn. 28; B.v. 20.4.2016 - 6 CE 16.331 - juris Rn. 20).

    Ebenso wenig ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend einen Konkurrentenstreit um ein Beförderungsamt Raum für eine Rechtskontrolle im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Übertragung eines höherwertigen Arbeitspostens an einen bzw. die Konkurrenten (vgl. BayVGH, B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris Rn. 27; OVG NW, B.v. 24.4.2020 - 1 B 1071/19 - juris Rn. 82).

  • VG München, 06.02.2023 - M 21b E 22.5595

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit, Beförderungsrunde 2022/2023 der Hellip,

    Allerdings reicht insoweit, wenn keine gravierenden Besonderheiten vorliegen, grundsätzlich eine kurze Begründung aus (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 27/14 - juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris Rn. 13).

    Im Übrigen erscheint schon mit Blick auf die Vielzahl der bei der ... AG zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder schwerlich vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung auf einem konkret zugewiesenen, höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken (vgl. BayVGH, B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris Rn. 23; B.v. 30.3.2017 - 6 CE 17.426 - juris Rn. 21; OVG Bremen, B.v. 12.11.2018 - 2 B 167/18 - juris Rn. 9; a.A. VG Neustadt, B.v. 15.1.2020 - 1 K 231/19.NW - juris Rn. 29 ff.).

    Im Gegenteil gehen sowohl der Bayerische Verwaltungsgerichthof als auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen davon aus, dass weder den Beurteilungsrichtlinien der ... ... AG noch der einschlägigen Beurteilungspraxis entnommen werden kann, dass die Gesamtnote "Hervorragend" ausschließlich (deutlich) höherwertig beschäftigten Beamten vorbehalten wird und von statusamtsentsprechend eingesetzten Beamten selbst bei optimaler Erfüllung der Anforderungen des Statusamtes (faktisch) nicht erreicht werden kann (BayVGH, B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris Rn. 24 ff.; OVG NW, B.v. 24.4.2020 - 1 B 1071/19 - juris Rn. 82; B.v. 14.8.2019 - 1 B 612/19 - juris Rn. 37 ff.).

    Es kann nicht Aufgabe des Beurteilungsverfahrens sein, etwaige Rechtsmängel bei der vorangegangenen, gegebenenfalls Jahre zurückliegenden Arbeitspostenbesetzung zu kompensieren (BayVGH, B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris Rn. 28; B.v. 20.4.2016 - 6 CE 16.331 - juris Rn. 20).

    Ebenso wenig ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend einen Konkurrentenstreit um ein Beförderungsamt Raum für eine Rechtskontrolle im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Übertragung eines höherwertigen Arbeitspostens an einen bzw. die Konkurrenten (vgl. BayVGH, B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris Rn. 27; OVG NW, B.v. 24.4.2020 - 1 B 1071/19 - juris Rn. 82).

  • VG Würzburg, 06.12.2021 - W 1 E 21.1482

    Konkurrentenstreitverfahren, Deutsche Telekom AG, Begründung des Gesamturteils,

    Die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils dürfen mit Blick auf die im Beurteilungssystem der Telekom zu erstellenden individuellen Texte zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der zu Beurteilenden bezüglich der Einzelkriterien sowie im Hinblick auf die große Zahl der zu erstellenden Beurteilungen nicht überspannt werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris).

    Im Übrigen erscheint schon mit Blick auf die Vielzahl der bei der Telekom zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder schwerlich vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung auf einem konkret zugewiesenen, höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken (vgl. (BayVGH, B.v. 26.08.2019 - 6 CE 19.1409 - Rn. 23, juris; BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 15; OVG Saarl, B.v. 29.3.2016 - 1 B 2/16 - juris Rn. 18).

    Das Gesamturteil ist auch in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen des Statusamts (A 13) bezogen, plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale, die hier in rechtmäßiger Weise sämtlich gleich gewichtet wurden, entwickelt sowie ausdrücklich unter Berücksichtigung des Auseinanderfallens der Bewertung von Statusamt und Arbeitsposten in der gebotenen Weise gebildet und begründet worden (vgl. zum Ganzen etwa: BayVGH, B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris).

    Zum anderen wird auch mit den textbausteinartig verwendeten Formulierungen in jedem Einzelfall in ausreichender Weise klargestellt, dass die erforderliche Entscheidungsfindung sowohl unter Rückgriff auf die Einzelmerkmale als auch unter Berücksichtigung der individuell festgestellten Höherwertigkeit der Tätigkeit des zu Beurteilenden stattgefunden hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris).

  • VGH Bayern, 18.07.2023 - 6 CE 23.904

    Erfolgloses Konkurrentenstreitverfahren

    Gemessen an den für eine Auswahlentscheidung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG geltenden Maßgaben (vgl. hierzu die zwischen den Beteiligten ergangenen Senatsbeschlüsse vom 20.4.2016 - Az. 6 CE 16.331 -, vom 30.3.2017 - 6 CE 17.426 - und vom 26.8.2019 - 6 CE 19.1409) lässt die streitige Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin keine Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen.

    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich hier jeweils darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; U.v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - juris; BayVGH, B.v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4; B.v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5; B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris Rn. 9).

    Die Aufspreizung der Noten für das Gesamturteil gerade im oberen Bereich ("hervorragend" und "sehr gut" mit jeweils drei Ausprägungsgraden) soll einerseits den nötigen Raum für eine sachgerechte Beurteilung solcher Beamten schaffen, die bei sehr guten oder sogar Spitzenleistungen zugleich - teilweise deutlich - höherwertig eingesetzt sind; denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens "sehr gut" erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt (BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 6 CE 17.426 - juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris Rn. 25).

    Sie führt nicht dazu, dass amtsangemessen beschäftigte Beamte von vornherein bei der Vergabe der Spitzennote "hervorragend" in unzulässiger Weise ausgegrenzt werden könnten (BayVGH, B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris Rn. 25).

  • VG Ansbach, 25.01.2022 - AN 16 E 21.01997

    Beurteilungsbeitrag und Gesamturteil

    Die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils dürfen mit Blick auf die im Beurteilungssystem der ... zu erstellenden individuellen Texte zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der zu Beurteilenden bezüglich der Einzelkriterien sowie im Hinblick auf die große Zahl der zu erstellenden Beurteilungen nicht überspannt werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris).

    Das Gesamturteil ist in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen des Statusamts bezogen, plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale, die hier in rechtmäßiger Weise sämtlich gleichgewichtet wurden, entwickelt sowie ausdrücklich unter Berücksichtigung des Auseinanderfallens der Bewertung von Statusamt und Arbeitsposten in der gebotenen Weise gebildet und begründet worden (vgl. BayVGH, B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris).

    Darüber hinaus wird auch mit den textbausteinartig verwendeten Formulierungen in jedem Einzelfall in ausreichender Weise klargestellt, dass die erforderliche Entscheidungsfindung sowohl unter Rückgriff auf die Einzelmerkmale als auch unter Berücksichtigung der individuell festgestellten Höherwertigkeit der Tätigkeit der zu Beurteilenden stattgefunden hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris).

  • VG Trier, 22.02.2021 - 6 K 2787/20

    Auslegungsbedürftigkeit der Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen

    Sie sind jedoch nicht in einem solchen Maße unbestimmt, dass sie einer Auslegung nicht zugänglich und aus diesem Grund rechtswidrig wären (vgl. bereits VG Trier, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - 1 L 4677/16.TR - [nicht veröffentlicht]; BayVGH, Beschluss vom 26. August 2019 - 6 CE 19.1409 -, juris, Rn. 25 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2017 - 1 B 98/17 -, juris, Rn. 19; OVG Bremen, Beschluss vom 12. November 2018 - 2 B 167/18 -, juris, Rn. 9; a.A.: VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 15. Januar 2020 - 1 K 231/19.NW - juris, Rn. 22 ff.; krit. auch VG Koblenz, Beschluss vom 22. März 2019 - 2 L 1258/18.KO -, juris, Rn. 8 ff.).

    Danach dient die Notenstufe "Hervorragend" dazu, auf der Ebene des Gesamturteils die Höchstnote "Sehr gut" weiter aufzuspalten, um so gerade im beförderungsrelevanten Bereich der Spitzennoten eine genauere Ausdifferenzierung vornehmen zu können (so bereits VG Trier, Beschluss vom 14. Oktober 2016, a.a.O.; wohl auch BayVGH, Beschluss vom 26. August 2019, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2017, a.a.O.).

    Geht man entsprechend dem Vorbringen der Beklagten jedoch davon aus, dass die Note "Hervorragend" nach der Beurteilungspraxis der ... nur in der Regel, aber nicht ausschließlich für höherwertig eingesetzte Beamte in Betracht kommt (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 26. August 2019, a.a.O., Rn. 25), lässt die Begründung der Gesamtbeurteilung des Klägers nicht hinreichend klar erkennen, weshalb in seinem Fall von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.

  • VGH Bayern, 20.08.2020 - 6 B 18.2657

    Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen bei unterschiedlichen Statusämtern

    Die angegriffene dienstliche Regelbeurteilung vom 3./6. März 2015 - die als Beurteilungsentscheidung nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, U.v. 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 15; BayVGH, B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris Rn. 9 m.w.N.) - ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach den Beurteilungsrichtlinien für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung etwa BayVGH, B.v. 8.12.2015 - 6 CE 15.2331 - juris Rn. 16; B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris Rn. 13; OVG Saarl, B.v. 29.3.2016 - 1 B 2/16 - juris Rn. 14 ff.).

  • VG Ansbach, 25.01.2022 - AN 16 E 21.01991

    Bewerbungsverfahrensanspruch, Konkurrenteneilverfahren, Beförderung, Heranziehung

    Die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils dürfen mit Blick auf die im Beurteilungssystem der ... zu erstellenden individuellen Texte zur Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der zu Beurteilenden bezüglich der Einzelkriterien sowie im Hinblick auf die große Zahl der zu erstellenden Beurteilungen nicht überspannt werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris).

    Das Gesamturteil ist in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen des Statusamts bezogen, plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale, die hier in rechtmäßiger Weise sämtlich gleichgewichtet wurden, entwickelt sowie ausdrücklich unter Berücksichtigung des Auseinanderfallens der Bewertung von Statusamt und Arbeitsposten in der gebotenen Weise gebildet und begründet worden (vgl. BayVGH, B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris).

    Darüber hinaus wird auch mit den textbausteinartig verwendeten Formulierungen in jedem Einzelfall in ausreichender Weise klargestellt, dass die erforderliche Entscheidungsfindung sowohl unter Rückgriff auf die Einzelmerkmale als auch unter Berücksichtigung der individuell festgestellten Höherwertigkeit der Tätigkeit der zu Beurteilenden stattgefunden hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris).

  • VG Ansbach, 25.01.2022 - AN 16 E 21.01990

    Bewerbungsverfahrensanspruch, Konkurrenteneilverfahren, Beförderung,

    Die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils dürfen mit Blick auf die im Beurteilungssystem der ... zu erstellenden individuellen Texte zur Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der zu Beurteilenden bezüglich der Einzelkriterien sowie im Hinblick auf die große Zahl der zu erstellenden Beurteilungen nicht überspannt werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris).

    Das Gesamturteil ist in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen des Statusamts bezogen, plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale, die hier in rechtmäßiger Weise sämtlich gleichgewichtet wurden, entwickelt sowie ausdrücklich unter Berücksichtigung des Auseinanderfallens der Bewertung von Statusamt und Arbeitsposten in der gebotenen Weise gebildet und begründet worden (vgl. BayVGH, B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris).

    Darüber hinaus wird auch mit den textbausteinartig verwendeten Formulierungen in jedem Einzelfall in ausreichenderweise klargestellt, dass die erforderliche Entscheidungsfindung sowohl unter Rückgriff auf die Einzelmerkmale als auch unter Berücksichtigung der individuell festgestellten Höherwertigkeit der Tätigkeit der zu Beurteilenden stattgefunden hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2020 - 4 S 7.20

    Zur Notwendigkeit einer gesonderten Begründung, wenn das Gesamturteil einer

    Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Antragstellers musste das Gesamturteil auch wegen der höherwertigen Tätigkeiten nicht weitergehend begründet werden, zumal das Statusamt und der wahrgenommene Dienstposten bei dem Antragsteller und den Beigeladenen übereinstimmend nur um eine Besoldungsgruppe innerhalb derselben Laufbahngruppe auseinanderfallen (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 26. August 2019 - 6 CE 19.1409 - juris Rn. 15, 17 m.w.N.).

    Überdies dürfen die Anforderungen an die Begründung eines Gesamturteils angesichts der Vielzahl der im Bereich des Antragsgegners zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen nicht überspannt werden (vgl. auch VGH München, Beschlüsse vom 26. August 2019 - 6 CE 19.1409 - juris Rn. 16 und vom 24. September 2019 - 6 CE 19.1749 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 11.02.2020 - 6 ZB 19.2351

    Bildung des Gesamturteils bei Auseinanderfallen von Statusamt und wahrgenommenem

  • VG Würzburg, 05.05.2020 - W 1 E 20.491

    Konkurrentenstreitverfahren (Untersagung einer Besetzung)

  • OVG Saarland, 31.01.2020 - 1 B 206/19

    Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Konkurrentenstreit zweier Bewerber in der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2020 - 1 B 1071/19

    Begründen der Gesamtergebnisse der Beurteilung eines Beamten hinsichtlich

  • VG Neustadt, 08.02.2023 - 1 L 1049/22

    Beförderung eines Telekom-Beamten; Beurteilungssystem der Telekom;

  • VGH Bayern, 22.05.2023 - 6 CE 23.468

    Erfolgreiche Konkurrentenklage wegen unzureichend begründeter dienstlicher

  • VG Bremen, 16.05.2022 - 6 V 2322/21

    Recht der Bundesbeamten - Beförderungsrunde 2021/2022; Lebensalter; sehr gut +;

  • VGH Bayern, 21.02.2023 - 6 CE 22.2587

    Beförderungsrunde 2022/2023 (Beförderungsamt A 9 vz+Z) bei der Telekom

  • VGH Bayern, 11.05.2022 - 6 CE 22.449

    Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts

  • VGH Bayern, 25.05.2020 - 6 CE 20.699

    Konkurrentenstreitverfahren um Beförderungsstellen bei der Deutschen Telekom AG

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